Sonntag, 20. Mai 2012
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Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hammelburg (BGS-EWS) vom 02.01.2003



Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Hammelburg folgende

Satzung


§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hammelburg (BGS-EWS) vom 23.11.1994 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
    Der Beitrag beträgt für anschließbare Grundstücke
    a) pro qm Grundstücksfläche 1,52 €
    b) pro qm Geschossfläche 8,56 €
  2. 2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
    Die Gebühr beträgt ab 01.01.2003 2,19 € pro qm Abwasser und ab 01.01.2005 2,27 € pro qm Abwasser
  3. 3. Im § 10 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Wasserversorgungseinrichtung" die Wörter "und aus privaten Brunnen zur gewerblichen Nutzung" einzufügen.
  4. 4. Bei § 10 Abs. 3 Buchst. a sind nach dem Wort "Wassermengen" die Worte "bis zu 5 cbm" zu streichen und durch die Worte "von 12 cbm jährlich" zu ersetzen.
  5. 5. § 10 Abs. 4 lautet wie folgt:
    Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Agrarstatistikgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben.
    Grundlage für die Erfassung und Umrechnung der Großvieheinheiten ist die IMBek vom 05.12.1974 (MABL S. 925).

    Tierart GVE
    1. Pferde, 3 Jahre und älter
    Pferde unter 3 Jahren
    1,00
    0,70
    2. Zuchtbullen, Zuchtochsen
    Kühe, Färsen, Masttiere
    Jungvieh, 1-2 Jahre alt
    Jungvieh unter 1 Jahr
    1,20
    1,00
    0,70
    0,30
    3. Schafe, 1 Jahr und älter
    Schafe unter 1 Jahr
    0,10
    0,05
    4. Zuchteber und -sauen
    Mastschweine über 75 kg
    Läufer zwischen 20 und 75 kg
    Ferkel
    0,30
    0,20
    0,10
    0,00
    5. Legehennen 0,004

    Ein Abzug ist jedoch nur insoweit möglich, als das ein Mindestverbrauch von 30 m³ pro Person und Kalenderjahr verbleibt. Maßgebend ist hier die Personenzahl am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.
  6. 6. Die im § 15 Abs. 2 genannten Termine (20.2., 20.4., 20.6. 20.8., 20.10., 20.12.) sind durch die Termine 05.02., 05.03., 05.04., 05.05., 05.06., 05.07., 05.08., 05.09., 05.10., 05.11. und 05.12. zu ersetzen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.


Hammelburg, 02.01.2003

STADT HAMMELBURG

Ernst Stross, Erster Bürgermeister