Sonntag, 20. Mai 2012
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Rechtsverordnung der Stadt Hammelburg über den Ladenschluß



Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund §§ 14 u. 16 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 2.6.2003 (BGBl. I S. 744) folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen alle Verkaufsstellen in der Stadt Hammelburg an folgenden vier Sonntagen in der Zeit von 12.30 bis 17.30 Uhr geöffnet sein:
  • zweiter Sonntag vor Ostern, spätestens letzter Sonntag im März (aus Anlass des Frühjahrsmarktes)
  • zweiter Sonntag im Juni (aus Anlass des Weinmarktes)
  • letzter Sonntag im September (aus Anlass des Michaelsmarktes)
  • letzter Sonntag im November (aus Anlass des Weihnachtsmarktes)

§ 2

entfällt

§ 3

Die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, Jugendarbeitsschutz- sowie Mutterschutzgesetzes und des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel sind zu beachten. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeld geahndet.

§ 4

Die Rechtsverordnungen der Stadt Hammelburg über den Ladenschluss vom 24.11.1997 werden aufgehoben.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist 10 Jahre gültig.

Hammelburg, 3.8.2000
Stadt Hammelburg

Z e l l e r
Erster Bürgermeister

(Änderungen aufgrund Rechtsverordnung vom 6.6.2005 sowie aufgrund Änderung des Ladenschlussgesetzes eingearbeitet)