Rechtsverordnung der Stadt Hammelburg über den Ladenschluß
Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund §§ 14 u. 16 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 2.6.2003 (BGBl. I S. 744) folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen alle Verkaufsstellen in der Stadt Hammelburg an folgenden vier Sonntagen in der Zeit von 12.30 bis 17.30 Uhr geöffnet sein:
- zweiter Sonntag vor Ostern, spätestens letzter Sonntag im März (aus Anlass des Frühjahrsmarktes)
- zweiter Sonntag im Juni (aus Anlass des Weinmarktes)
- letzter Sonntag im September (aus Anlass des Michaelsmarktes)
- letzter Sonntag im November (aus Anlass des Weihnachtsmarktes)
§ 2
entfällt
§ 3
Die Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, Jugendarbeitsschutz- sowie Mutterschutzgesetzes und des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel sind zu beachten. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeld geahndet.
§ 4
Die Rechtsverordnungen der Stadt Hammelburg über den Ladenschluss vom 24.11.1997 werden aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist 10 Jahre gültig.
Hammelburg, 3.8.2000
Stadt Hammelburg
Z e l l e r
Erster Bürgermeister
(Änderungen aufgrund Rechtsverordnung vom 6.6.2005 sowie aufgrund Änderung des Ladenschlussgesetzes eingearbeitet)



