Sonntag, 20. Mai 2012
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Satzung der Stadt Hammelburg über die Erhebung straßenrechtlicher Sondernutzungsgebühren
(Sondernutzungsgebührensatzung - SNGS)



Die Stadt Hammelburg erläßt aufgrund der Art. 18 Abs. 2a, Art. 22a Art. 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes, des § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetzes und der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§1 Gebührengegenstand
(1) Die Stadt Hammelburg erhebt für öffentlich- rechtliche und bürgerlich- rechtliche Sondernutzungen an den in ihrer Baulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen sowie an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen Sondernutzungsgebühren (Gebühren).

(2) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Straßen und Ortsdurchfahrten über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden, ohne Rücksicht darauf, ob durch diese Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann oder nicht.

(3) Die Benutzung der Straße für Zwecke der öffentlichen Versorgung unterliegt nicht dieser Satzung es sei denn daß der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

§2 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren bemißt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bei Rahmengebühren sind für die Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen:
a) Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch
b) das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners
(3)
a) Bei Jahresgebühren werden für jedes angefangene Kalenderjahr anteilige Gebühren erhoben; dabei wird jeder angefangene Monat mit einem Zwölftel der Jahresgebühren berechnet.

b) Bei Monats- Wochen- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheit je Monat, Woche oder Tag auf die entsprechende volle Zeiteinheit aufgerundet.

(4) Bruchteile mit mehr als der Hälfte der nach dem Gebührenverzeichnis in Betracht kommenden Maßeinheit (Gebührenmaßstab) werden auf die entsprechende volle Maßeinheit aufgerundet geringere Bruchteile werden auf die entsprechende volle Maßeinheit abgerundet.

(5) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis vermerkt sind, werden unter Anwendung der in Abs. 2 festgelegten Grundsätze Gebühren erhoben, die möglichst nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind.
Fehlt auch eine vergleichbare Sondernutzung, so ist eine Gebühr von 10 DM bis 500 DM je nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu erheben.

§3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wem die Sondernutzungserlaubnis (Erlaubnis) erteilt ist oder dessen Rechtsnachfolger oder
b) wer die Sondernutzung unerlaubt ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§4 Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Erlaubnis für die Sondernutzung erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung.

(2) Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis.
Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt wird.

§5 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Bei wiederkehrenden Jahresgebühren werden der anteilige Gebührenbetrag für das laufende Kalenderjahr zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, die nachfolgenden Jahresbeträge - wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Kommunalabgabengesetz vorliegen - jeweils mit Beginn des Kalenderjahres fällig.

(3) Die Tagesgebühren werden sofort mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§6 Gebührenvorschuß
Läßt sich der Zeitraum einer Sondernutzung bei der Beantragung der Erlaubnis noch nicht genau bestimmen und daher die Gebühr zunächst nicht abschließend berechnen, so kann die Stadt Hammelburg vom Gebührenschuldner einen Gebührenvorschuß in angemessener Höhe fordern. Der Vorschuß wird auf die endgültige Gebührenschuld angerechnet; § 5 gilt entsprechend.

§7 Gebührenfreiheit
(1) Sondernutzungen im überwiegenden öffentlichen Interesse sind gebührenfrei.

(2) Für Plakat- und Werbeständer der politischen Parteien und Wählergruppen werden ab 30 Tage vor der Wahl keine Verwaltungs- oder Sondernutzungsgebühren erhoben.

§8 Erstattung
(1) Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Erstattungsantrag muß binnen eines Monats nach Einstellung der Sondernutzung bei der Stadtverwaltung schriftlich eingegangen sein.

(2) Beträge unter 10 DM werden nicht erstattet.

(3) Wurde eine Sondernutzungserlaubnis deshalb widerrufen, weil der Gebührenschuldner gegen den Inhalt des Erlaubnisbescheides verstoßen hat, so ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.

§9 Ausnahmen
(1) Diese Satzung gilt nicht
a) für den örtlichen Marktverkehr im Sinne der Gewerbeordnung und
b) für öffentliche Veranstaltungen, die die Stadt Hammelburg durchführt.

(2) Litfaßsäulen und Plakattafeln unterliegen nicht dieser Satzung. Ihre Sondernutzung wird mit dem Plakatierungsunternehmen ausschließlich privatrechtlich geregelt.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungssatzung vom 29. 12. 1976 (LRABL Nr. 3 vom 28. 1. 1977 ltd. Nr. 30) und die Sondernutzungs- -Gebührensatzung vom 29. 12. 1976 (LRABL Nr. 3 vom 28. 1. 1977. ltd. Nr. 31 ), geändert mit Satzung vom 14. 12. 1979 (LRABL Nr. 38 vom 20. 12. 1979, lfd. Nr. 409) außer Kraft.

Hammelburg. den 30. Juni 1989
Hartung 1. Bürgermeister


Anlage zu § 2 SNGS der Stadt Hammelburg vom 30. 6. 1989
Gebührenverzeichnis

Nr. Gegenstand der Sondernutzung Gebührenmaßstab Gebühr DM
1 Automaten aller Art je angefangener m² Vorderansicht und je Jahr 30 bis 100 DM
2 Baubuden, Container, Baugerüste, Bauzäune, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Baustofflagerung und dgl. je m² Verkehrsfläche und je Woche 5 bis 10 DM
3 Lagerung (Abstellen)von Gegenständen aller Art länger als 1 Tag, soweit nicht eine andere Nr. des Gebührenverzeichnisses einschlägig ist je angefangene 10 m² und je Woche 5 bis 10 DM
4 Verkaufswagen und Fahrzeuge je angefangene 10 m² und monatlich l5 bis 50 DM
5 Wohnwagen, soweit es sich nicht um Parken handelt je Abstelltag 6 bis 12 DM
6 Circus, Schausteller, Tierschau Grundgebühr je angefangene 100 m²
und täglich
200 DM
10 DM
7 Kaution je nach Veranstaltung (auch Festzelte) beträgt einmalig 500 bis 2000 DM